Rechtsprechung
LAG Hamburg, 28.12.2015 - 6 Ta 24/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 9 BetrVG, § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 23 Abs 1 RVG
Gegenstandswert bei Streit um Einhaltung und Reichweite einer Betriebsvereinbarung - Werterhöhung - Ordnungsmittel - Hilfsantrag - IWW
§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG, § ... 33 Abs. 3 RVG, § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 9 BetrVG, §§ 23 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 3 Abs. 2 GKG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gegenstandswert für Streit um Einhaltung und Reichweite einer Betriebsvereinbarung - Ordnungsmittel; Hilfsanträge
- rechtsportal.de
Gegenstandswert für Streit um Einhaltung und Reichweite einer Betriebsvereinbarung - Ordnungsmittel; Hilfsanträge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- LAG Hamburg (Leitsatz)
Gegenstandswert - Ordnungsgeld
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 07.09.2015 - 19 BV 27/14
- ArbG Hamburg, 13.10.2015 - 19 BV 27/14
- LAG Hamburg, 28.12.2015 - 6 Ta 24/15
Papierfundstellen
- NZA 2017, 208
- NZA-RR 2016, 159
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- LAG Hamburg, 30.11.2009 - 4 Ta 12/09
Gegenstandswert - Mitbestimmungsrecht - Einhaltung einer Betriebsvereinbarung
Auszug aus LAG Hamburg, 28.12.2015 - 6 Ta 24/15
Nach der Rechtsprechung des LAG Hamburg (LAG Hamburg 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12 - juris; LAG Hamburg 30.11.2009 - 4 Ta 12/09 - juris) bietet die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer bei Streitigkeiten um Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Bedeutung der Angelegenheit.Dies gilt sowohl in Fällen, in denen es um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts geht, als auch in solchen Fällen, in denen die Einhaltung und Reichweite einer Betriebsvereinbarung im Streit sind (LAG Hamburg 30.11.2009 - 4 Ta 12/09 - juris).
Bei der Wertermittlung gibt die Staffel des § 9 BetrVG eine Orientierung: Der gesteigerten Bedeutung einer Angelegenheit bei der Betroffenheit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern kann im Regelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass ausgehend vom Grundfall (bis zu 20 Arbeitnehmern) für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln jeweils zusätzlich 5.000,00 EUR zu berücksichtigen sind (LAG Hamburg 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12 - juris; LAG Hamburg 30.11.2009 - 4 Ta 12/09 - juris).
- LAG Hamburg, 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12
Gegenstandswert - Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs
Auszug aus LAG Hamburg, 28.12.2015 - 6 Ta 24/15
Nach der Rechtsprechung des LAG Hamburg (LAG Hamburg 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12 - juris; LAG Hamburg 30.11.2009 - 4 Ta 12/09 - juris) bietet die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer bei Streitigkeiten um Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Bedeutung der Angelegenheit.Bei der Wertermittlung gibt die Staffel des § 9 BetrVG eine Orientierung: Der gesteigerten Bedeutung einer Angelegenheit bei der Betroffenheit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern kann im Regelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass ausgehend vom Grundfall (bis zu 20 Arbeitnehmern) für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln jeweils zusätzlich 5.000,00 EUR zu berücksichtigen sind (LAG Hamburg 10.02.2012 - H 6 Ta 1/12 - juris; LAG Hamburg 30.11.2009 - 4 Ta 12/09 - juris).
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2010 - 1 Ta 24/10
Wertfestsetzung - Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei Verletzung …
Auszug aus LAG Hamburg, 28.12.2015 - 6 Ta 24/15
Vielmehr handelt es sich bei dem Betrag um einen Hilfswert für den Fall des Fehlens individueller Anhaltspunkte, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.07.2009 -1 Ta 171/09- juris; Beschl. v. 01.03.2010 -1 Ta 24/10- juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2009 - 1 Ta 171/09
Gegenstandswert - Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zwecks Teilnahme an …
Auszug aus LAG Hamburg, 28.12.2015 - 6 Ta 24/15
Vielmehr handelt es sich bei dem Betrag um einen Hilfswert für den Fall des Fehlens individueller Anhaltspunkte, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.07.2009 -1 Ta 171/09- juris; Beschl. v. 01.03.2010 -1 Ta 24/10- juris).
- LAG Hamburg, 19.05.2016 - 7 Ta 8/16
Gegenstandswert - Streit über die Auswahl von Teilnehmern für eine …
Nach der Rechtsprechung des LAG Hamburg (LAG Hamburg, 28.12.2015, 6 Ta 24/15; 10.2.2012, H 6 Ta 1/12; 30.11.2009, 4 Ta 12/09; zit. nach juris) bietet die Zahl der von einer Maßnahme möglicherweise betroffenen Arbeitnehmer bei Streitigkeiten um Beteiligungsrechte des Betriebsrats einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Bedeutung der Angelegenheit.Dies gilt sowohl in Fällen, in denen es um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts geht, als auch in solchen Fällen, in denen die Einhaltung und Reichweite einer Betriebsvereinbarung im Streit sind (LAG Hamburg, 28.12.2015, 6 Ta 24/15, m.w.N.; zit. nach juris).
Bei der Wertermittlung gibt die Staffel des § 9 BetrVG eine Orientierung: Der gesteigerten Bedeutung einer Angelegenheit bei der Betroffenheit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern kann im Regelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass ausgehend vom Grundfall (bis zu 20 Arbeitnehmern) für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln jeweils grundsätzlich zusätzlich 5.000,00 EUR zu berücksichtigen sind (LAG Hamburg, 28.12.2015, 6 Ta 24/15; 10.2.2012, H 6 Ta 1/12; 30.11.2009, 4 Ta 12/09; zit. nach juris), wobei Ausnahmen hiervon je nach Lage des Falles denkbar sind.
- LAG Hamburg, 12.04.2023 - 7 Ta 4/23
Festsetzung des Gegenstandswertes - Anfechtung Einigungsstellenspruch
Streitigkeiten, bei denen es um die Wahrung oder die Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte geht, haben keinen vermögensrechtlichen Charakter (LAG Hamburg, Beschluss vom 28. Dezember 2015 - 6 Ta 24/15 -, Rn. 11, juris).Bei der Wertermittlung gibt die Staffel des § 9 BetrVG eine Orientierung: Der gesteigerten Bedeutung einer Angelegenheit bei der Betroffenheit einer größeren Zahl von Arbeitnehmern kann im Regelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass ausgehend vom Grundfall (bis zu 20 Arbeitnehmern) für die weiteren in § 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln jeweils zusätzlich 5.000,00 ? zu berücksichtigen sind (LAG Hamburg, Beschluss vom 28. Dezember 2015 - 6 Ta 24/15 -, Rn. 15, juris; vom 10. Februar 2012 - H 6 Ta 1/12 - juris; vom 30. November 2009 - 4 Ta 12/09 - juris).
- LAG München, 12.12.2023 - 3 Ta 220/23
Gegenstandswert, Beschlussverfahren, Unterlassungsantrag, Einstellung
Die Androhung von Ordnungsmitteln im Beschlussverfahren ist hinsichtlich des Gegenstandswertes nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. LAG C-Stadt, Beschluss vom 28.12.2015 - 6 Ta 24/15 - Rn. 19).
- LAG Nürnberg, 19.05.2021 - 2 Ta 44/21
Streitwert - Gegenstandswert - Einhaltung einer Betriebsvereinbarung - …
Streitigkeiten, bei denen es um die Wahrung oder die Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte geht, haben keinen vermögensrechtlichen Charakter (BAG 22.01.2013 - 1 ABR 92/11, juris; LAG Hamburg 18.12.2015 - 6 Ta 24/15, Rn 11, juris; LAG Schleswig-Holstein 16.07.2010 - 3 Ta 81/10, juris).Vielmehr handelt es sich bei dem Betrag um einen Hilfswert für den Fall des Fehlens individueller Anhaltspunkte, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (LAG Hamburg 28.12.2015 - 6 Ta 24/15, juris mwN).
- LAG München, 19.09.2023 - 3 Ta 145/23
Streitwert, Einleitungserzwingungsverfahren analog § 101 BetrVG
ee) Der Antrag zu 3 auf Androhung von Ordnungsmitteln war nicht gesondert zu bewerten (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015 - 6 Ta 24/15 - Rn. 19). - LAG München, 19.10.2023 - 3 Ta 172/23
Gegenstandswert, Unterlassungsanspruch, Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht
e) Die Androhung von Ordnungsmitteln im Beschlussverfahren ist hinsichtlich des Gegenstandswertes nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015 - 6 Ta 24/15 - Rn.19).